Gewerbeanmeldung &
Firmensitz
Was Sie bei einer virtuellen Geschäftsadresse beachten müssen: Wir klären auf, wo die Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften liegen.

Einzelunternehmen
Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
Für Einzelgewerbetreibende und Freiberufler gilt im Gewerberecht ein strenges Prinzip: Das Gewerbe muss dort angemeldet werden, wo die tatsächliche Geschäftsleitung stattfindet. In der Regel ist dies der Ort, an dem Sie Ihre geschäftlichen Entscheidungen treffen, Ihre Buchhaltung führen oder Ihre tägliche Arbeit verrichten – meist Ihr Wohnsitz oder ein festes Büro.
Wichtiger Hinweis
Eine gemietete Geschäftsadresse kann für Einzelunternehmer hervorragend als offizielle Postanschrift oder für das Impressum genutzt werden. Eine Anmeldung des Hauptgewerbes an einer reinen Service-Adresse ohne dauerhafte physische Präsenz ist jedoch rechtlich oft nicht zulässig.
Kapitalgesellschaften (GmbH/UG)
Der Satzungssitz zählt
Bei juristischen Personen wie der GmbH oder UG gestaltet sich die Rechtslage anders. Hier wird zwischen dem Satzungssitz (Eintragung im Handelsregister) und der Betriebsstätte unterschieden.
Satzungssitz
Gemäß § 14 GewO erfolgt die Gewerbeanmeldung am Ort der Betriebsstätte. Bei Kapitalgesellschaften orientiert sich das Gewerbeamt dabei an dem im Handelsregister eingetragenen Satzungssitz (§ 4a GmbHG).
Steuerlicher Sitz
Das Finanzamt richtet sich nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Wir bieten die Infrastruktur für einen Verwaltungssitz vor Ort.
Wichtige Zuständigkeiten
| Behörde | Kriterium | Unsere Rolle |
|---|---|---|
| Handelsregister | Ladungsfähige Anschrift | Wir liefern die offizielle Adresse. |
| Gewerbeamt | Feste Einrichtung (Substanz) | Wir stellen Arbeitsplatz & Schließfach. |
| Finanzamt | Ort der Geschäftsleitung | Wir bieten die Infrastruktur. |
Hinweis: Die finale Entscheidung zur steuerlichen Zuständigkeit liegt beim Finanzamt. Wir empfehlen die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
Praxis-Hinweis: Trennung von Sitz und Steuer
Es ist rechtlich zulässig und gängige Praxis, dass Satzungssitz (Handelsregister) und Gewerbeanmeldung an unserem Standort erfolgen, während die steuerliche Veranlagung am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (z. B. Ihrem Wohnort) geführt wird.
Kann das Finanzamt vor Ort zuständig sein?
Ja, sofern die betriebliche Infrastruktur vor Ort (Arbeitsplatz) maßgeblich für die Geschäftsleitung genutzt wird. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit jedoch woanders, fordert das Gesetz (§ 10 AO) die Zuständigkeit des dortigen Finanzamts. Ihr Vorteil: Die repräsentative Adresse im Handelsregister bleibt in beiden Fällen bestehen.
Die Lösung
Infrastruktur statt „Briefkasten“
Um den strengen Anforderungen der Gewerbebehörden zu entsprechen, bieten wir mehr als nur ein Postschild. Unsere Standorte sind darauf ausgelegt, die Kriterien einer „festen Einrichtung“ zu erfüllen.
Warum unsere Kunden ein physisches Postfach erhalten
Wir orientieren uns bei der Ausgestaltung unseres Services an den aktuellen Leitlinien der Aufsichtsbehörden. Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ (BLA) hat in seinen Sitzungen (u.a. 129. Sitzung) Kriterien definiert, die eine Scheinadresse von einer echten Niederlassung unterscheiden.
Ein zentraler Punkt ist die physische Substanz am Standort. Deshalb erhalten unsere Kunden im entsprechenden Paket:
- Ein fest zugewiesenes, abschließbares Postfach:
Zur sicheren Lagerung von Originalunterlagen vor Ort.
- Bereitstellung von Arbeitsplatzkapazitäten:
Wir halten Büro-Infrastruktur vor, die im Falle einer behördlichen Prüfung (z. B. durch das Finanzamt oder Gewerbeamt) zur Akteneinsicht und Verwaltungstätigkeit genutzt werden kann.
Fazit: Rechtssicherheit durch Transparenz
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen auf ein solides rechtliches Fundament zu stellen. Während Einzelunternehmer unsere Adresse primär zur Wahrung ihrer Privatsphäre im Impressum nutzen, bieten wir Kapitalgesellschaften die notwendige Infrastruktur, um den Anforderungen an einen offiziellen Firmensitz gerecht zu werden.
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