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Glossar

Die Begriffe, die ständig verwechselt werden.

Betriebsstätte oder Geschäftsanschrift? Satzungssitz oder Verwaltungssitz? Hier stehen die Begriffe, die in unseren Artikeln vorkommen – kurz erklärt, mit Fundstelle und ohne Juristendeutsch.

Adresse & Zustellung

Welche Adresse wofür taugt – und woran sich entscheidet, ob eine Anschrift rechtlich trägt.

Betriebsstätte (Gewerberecht)

§ 14 GewO

Der Ort, an dem eine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Über ihn bestimmt sich, welches Gewerbeamt für Ihre Gewerbeanmeldung zuständig ist.

Bei den meisten Gründerinnen und Gründern ist das die eigene Wohnung. Nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Betriebsstätte – die Begriffe klingen gleich, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Folgen.

Betriebsstätte (Steuerrecht)

§ 12 AO

Eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen Verfügungsmacht hat und die seiner Tätigkeit dient. Erst sie kann an einem Ort zum Beispiel Gewerbesteuer auslösen.

Eine reine Adressmiete ohne eigene Verfügungsmacht über Räume begründet in aller Regel keine steuerliche Betriebsstätte. Wie ein Finanzamt den konkreten Fall bewertet, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.

Briefkastenfirma

Umgangssprachliche Bezeichnung für eine Gesellschaft, die an ihrer Adresse keinen realen Bezug hat: keine Räume, kein Personal, oft nur ein Schild. Der Begriff ist keine Rechtsform, sondern ein Vorwurf.

Rechtlich problematisch wird es, wenn an der Adresse keine wirksame Zustellung möglich ist oder die Konstruktion Gläubiger oder Behörden täuschen soll. Ein Virtual Office mit echten Räumen und dokumentierter Postannahme ist etwas anderes.

c/o-Adresse

Eine Anschrift mit dem Zusatz c/o, der anzeigt, dass die Post über einen Dritten läuft. Ob sie als ladungsfähige Anschrift genügt, hängt davon ab, ob dort tatsächlich jemand empfangsbevollmächtigt ist.

Mehrere Oberlandesgerichte haben c/o-Anschriften für eintragungsfähig gehalten, sofern dort ein Empfangsbevollmächtigter ansässig ist. Eine reine c/o-Konstruktion ohne echte Annahme vor Ort wird dagegen kritisch geprüft, und Banken reagieren darauf oft zurückhaltend.

Empfangsberechtigte Person

§ 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG, § 171 ZPO

Auch: Zustellungsbevollmächtigter

Eine Person, an die anstelle der Gesellschaft wirksam zugestellt werden kann. Kapitalgesellschaften dürfen zusätzlich zur Geschäftsanschrift eine solche Person zum Handelsregister anmelden.

Die Möglichkeit besteht seit 2008, wird in der Praxis aber selten genutzt. Sie ändert nichts daran, dass die Geschäftsanschrift selbst zustellfähig sein muss.

Inländische Geschäftsanschrift

§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG

Die Adresse, die eine GmbH oder UG bei der Anmeldung zum Handelsregister angeben muss. Das Gesetz verlangt ausdrücklich nur eine Anschrift im Inland, an der zugestellt werden kann – keine Betriebsstätte und keinen Arbeitsplatz.

Eingeführt wurde sie mit dem MoMiG, damit Gesellschaften eine verlässliche Zustelladresse haben. Genau deshalb ist eine gemietete Geschäftsadresse hier unproblematisch – anders als bei der Gewerbeanmeldung.

Ladungsfähige Anschrift

§§ 166 ff. ZPO

Auch: Ladungsfähige Adresse · Zustellungsfähige Anschrift

Eine Anschrift, unter der Ihnen Schriftstücke wirksam zugestellt werden können – von Gerichten, Behörden, Banken und Vertragspartnern. Ein Postfach genügt dafür nicht; verlangt ist eine echte Straßenanschrift, an der Sendungen tatsächlich entgegengenommen werden.

Der Begriff steht so in keinem Gesetz, sondern ergibt sich aus den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung. Entscheidend ist nicht, ob Sie an der Adresse arbeiten, sondern ob eine Zustellung dort ankommt und rechtlich wirkt.

Satzungssitz

§ 4a GmbHG

Der Sitz, den die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festlegen und der ins Handelsregister eingetragen wird. Er muss im Inland liegen, aber nicht dort, wo tatsächlich gearbeitet wird.

Der Satzungssitz bestimmt unter anderem, welches Registergericht zuständig ist. Ihn zu ändern heißt, den Gesellschaftsvertrag zu ändern – das geht nur notariell.

Verwaltungssitz

Der Ort, an dem die Geschäfte einer Gesellschaft tatsächlich geführt werden – wo also die laufenden Entscheidungen fallen. Seit dem MoMiG darf er vom Satzungssitz abweichen.

Vor 2008 mussten beide zusammenfallen. Diese Trennung ist der Grund, warum eine Gesellschaft ihren Sitz in Berlin haben und faktisch von einem Schreibtisch in Rosenheim aus geführt werden kann.

Virtual Office

Auch: Virtuelles Büro

Eine Geschäftsadresse an einem echten Standort, kombiniert mit Postannahme und Digitalisierung, ohne dass Sie Büroräume anmieten. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der Anschrift und der Umgang mit Ihrer Post – nicht ein Arbeitsplatz.

Register & Gründung

Handelsregister, Gesellschaftsvertrag, Stammkapital: die Begriffe rund um die Gründung.

Gewerberegister

§ 14 GewO

Das von den Gemeinden geführte Verzeichnis der angezeigten Gewerbe. Anders als das Handelsregister ist es nicht frei öffentlich einsehbar – Auskünfte daraus sind an Voraussetzungen geknüpft.

Das ist der Grund, warum die Wohnanschrift in der Gewerbeanmeldung deutlich weniger exponiert ist, als viele befürchten. Öffentlich einsehbar werden Handelsregister und Impressum.

Handelsregister

Das öffentliche Register, in dem Kaufleute und Handelsgesellschaften eingetragen sind – mit Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsanschrift und Vertretungsbefugnis. Jeder kann es online einsehen.

Weil die Geschäftsanschrift dort öffentlich steht, ist das Handelsregister der häufigste Grund, eine Adresse zu mieten, statt die Privatanschrift eintragen zu lassen.

MoMiG

§ 4a, § 5a, § 8 Abs. 4 GmbHG

Auch: Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Die große GmbH-Reform, in Kraft seit dem 1. November 2008. Sie hat die UG (haftungsbeschränkt) eingeführt, die inländische Geschäftsanschrift als Pflichtangabe im Handelsregister verankert und erlaubt seither, dass Satzungssitz und Verwaltungssitz auseinanderfallen.

Für Geschäftsadressen ist das MoMiG der eigentliche Wendepunkt: Erst seitdem ist rechtlich klar, dass die eingetragene Anschrift eine Zustelladresse sein soll – und nicht der Nachweis eines Arbeitsplatzes.

Musterprotokoll

§ 2 Abs. 1a GmbHG

Eine gesetzlich vorgegebene Kurzfassung des Gesellschaftsvertrags für einfache Gründungen. Nutzbar bei höchstens drei Gesellschaftern und genau einem Geschäftsführer.

Es spart Notarkosten, lässt sich dafür aber nicht anpassen. Wer eine abweichende Regelung zu Stimmrechten, Nachfolge oder Wettbewerbsverboten braucht, kommt am individuellen Vertrag nicht vorbei.

Rechtsformzusatz

§ 4 GmbHG, § 19 HGB

Der Zusatz, den ein Firmenname zwingend enthalten muss – etwa GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder e. K. Er zeigt Geschäftspartnern, wie gehaftet wird.

Wer ihn im Geschäftsverkehr weglässt, riskiert, persönlich für das Geschäft in Anspruch genommen zu werden – der Gegenüber durfte dann auf eine unbeschränkte Haftung vertrauen.

Stammkapital

§ 5, § 5a GmbHG

Das in der Satzung festgelegte Kapital einer GmbH oder UG. Bei der GmbH sind mindestens 25.000 Euro vorgeschrieben, von denen bei der Anmeldung die Hälfte eingezahlt sein muss; die UG (haftungsbeschränkt) startet ab einem Euro.

Dafür muss die UG jährlich ein Viertel ihres Jahresüberschusses zurücklegen, bis das GmbH-Stammkapital erreicht ist. Erst dann kann sie in eine GmbH umfirmieren.

Gewerbe & Behörden

Gewerbeanzeige, Formulare, Kammern und was daran häufig missverstanden wird.

Berufsgenossenschaft

§ 192 SGB VII

Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedes Unternehmen muss sich dort binnen einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit anmelden – auch ohne Beschäftigte.

Ob Sie sich als Unternehmerin oder Unternehmer zusätzlich selbst pflichtversichern müssen, hängt von der Satzung der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft ab und ist von Branche zu Branche verschieden.

GewA 1, GewA 2, GewA 3

Die bundeseinheitlichen Formulare der Gewerbeanzeige: GewA 1 für die Anmeldung, GewA 2 für die Ummeldung, GewA 3 für die Abmeldung. Sie sind Anlagen zur Gewerbeanzeigeverordnung.

In GewA 1 fragt Feld 15 nach der Betriebsstätte. Ein Feld für eine davon abweichende Gesellschaftsanschrift gibt es nicht – daran scheitert die Idee, eine reine Mietadresse anzumelden.

Gewerbeanzeige

§ 14 GewO

Auch: Gewerbeanmeldung

Die Pflicht, den Beginn eines stehenden Gewerbes bei der Gemeinde anzuzeigen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt – nicht die Behörde am Sitz der Gesellschaft.

Freiberuflerinnen und Freiberufler nach § 18 EStG sind davon nicht betroffen; sie melden sich direkt beim Finanzamt. Bei GmbH und UG folgt die Gewerbeanzeige der Handelsregister-Eintragung nach.

Gewerbeschein

Umgangssprachlich die Empfangsbestätigung, die Sie nach der Gewerbeanzeige erhalten. Er ist keine Erlaubnis, sondern nur der Nachweis, dass Sie das Gewerbe angezeigt haben.

Banken, Zahlungsdienstleister und Auftraggeber verlangen ihn regelmäßig und gleichen die darin genannte Anschrift mit Ihren übrigen Angaben ab. Eine Abweichung fällt spätestens dort auf.

IHK-Zugehörigkeit

§ 2, § 3 IHKG

Wer ein Gewerbe betreibt und zur Gewerbesteuer veranlagt wird, gehört kraft Gesetzes der örtlichen Industrie- und Handelskammer an. Die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig, der Beitrag richtet sich nach dem Ertrag.

Kleine Gewerbetreibende sind in den ersten Jahren und unterhalb bestimmter Ertragsgrenzen vom Grundbeitrag befreit oder zahlen ermäßigt. Zuständig ist die Kammer am Ort der Betriebsstätte.

Ordnungswidrigkeit

§ 146 GewO

Ein Verstoß, der nicht als Straftat, sondern mit einer Geldbuße geahndet wird. Eine unrichtige oder unterlassene Gewerbeanzeige gehört dazu.

Für die Gewerbeanzeige sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro vor. Ob und in welcher Höhe eine Behörde davon Gebrauch macht, entscheidet sie im Einzelfall.

Zweigniederlassung

§ 13 HGB

Ein zweiter, dauerhaft eingerichteter Standort eines Unternehmens, der eigenständig Geschäfte abwickeln kann. Sie wird ins Handelsregister eingetragen und gesondert beim Gewerbeamt angezeigt.

Sie setzt voraus, dass an beiden Orten wirklich gearbeitet wird. Als Umweg, um eine reine Mietadresse anzumelden, taugt sie nicht.

Steuern

Vom Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bis zum Hebesatz der Gemeinde.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

§ 138 AO

Auch: Steuerlicher Erfassungsbogen

Der Fragebogen, mit dem das Finanzamt nach einer Gründung Ihre steuerlichen Verhältnisse erfasst – von der erwarteten Umsatzhöhe bis zur Kleinunternehmerregelung. Er wird elektronisch über ELSTER übermittelt.

Auf seiner Grundlage vergibt das Finanzamt die Steuernummer. Ohne sie können Sie keine ordnungsgemäßen Rechnungen mit Steuerausweis stellen – deshalb lohnt es sich, ihn nicht liegen zu lassen.

Hebesatz

§ 16 GewStG

Der Prozentsatz, mit dem eine Gemeinde die Gewerbesteuer auf den Steuermessbetrag erhebt. Jede Gemeinde legt ihn selbst fest, deshalb unterscheidet sich die Gewerbesteuerlast von Ort zu Ort.

Maßgeblich ist die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne liegt – nicht die Gemeinde der eingetragenen Geschäftsanschrift. Eine Adresse zu mieten senkt die Gewerbesteuer also nicht.

Kleinunternehmerregelung

§ 19 UStG

Eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht: Wer die gesetzlichen Umsatzgrenzen nicht überschreitet, weist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und kann im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen.

Seit 2025 gelten 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (Stand 2026). Die Regelung ist ein Wahlrecht – wer zu Beginn viel investiert, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

§ 27a UStG

Auch: USt-IdNr.

Eine eigene Nummer für den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Sie wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt und ist nicht dasselbe wie die Steuernummer.

Im Impressum ist sie nur anzugeben, wenn sie tatsächlich vorhanden ist. Eine Pflicht, sie zu beantragen, folgt daraus nicht.

Impressum & Compliance

Impressumspflicht, Geldwäschegesetz und die Register, die dahinterstehen.

Geldwäschegesetz (GwG)

§ 2, §§ 10 ff. GwG

Das Gesetz, das bestimmte Unternehmen zu Sorgfaltspflichten verpflichtet: Vertragspartner identifizieren, wirtschaftlich Berechtigte feststellen, Auffälligkeiten melden. Wer geschäftsmäßig Geschäftsadressen bereitstellt, gehört zu den Verpflichteten.

Deshalb prüfen wir vor der Freischaltung Ausweis und Unternehmensunterlagen. Das ist keine Formalie des Anbieters, sondern gesetzliche Pflicht – ein Anbieter, der darauf verzichtet, verstößt gegen das Gesetz.

Impressumspflicht

§ 5 DDG, § 18 MStV

Die Pflicht, bei geschäftsmäßigen Online-Angeboten Anbieterinformationen leicht erkennbar bereitzustellen – darunter Name und ladungsfähige Anschrift. Seit Mai 2024 steht sie im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das an die Stelle des TMG getreten ist.

Für Angebote, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, kommt die Pflicht aus dem Medienstaatsvertrag hinzu – die greift auch ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Medienstaatsvertrag (MStV)

§ 18 MStV

Der Staatsvertrag der Länder für Rundfunk und Telemedien. Sein § 18 verlangt bei Angeboten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und ladungsfähige Anschrift – unabhängig davon, ob damit Geld verdient wird.

Deshalb braucht auch ein öffentlicher Blog oder ein Social-Media-Profil ohne Einnahmen in der Regel ein Impressum.

Transparenzregister

§§ 18 ff. GwG

Das Register, in dem die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften eingetragen sind. Seit 2021 ist es ein Vollregister: Auch wer die Angaben schon im Handelsregister stehen hat, muss gesondert melden.

Die Meldung ist Sache der Gesellschaft selbst, nicht des Adressanbieters. Versäumnisse können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wirtschaftlich Berechtigter

§ 3 GwG

Die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht – in der Regel ab mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte. Bei verschachtelten Strukturen wird bis zur natürlichen Person durchgeschaut.

Lässt sich niemand ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter. Bei der Identitätsprüfung fragen wir deshalb nach der Beteiligungsstruktur.

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